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Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Wenn kein Ehevertrag vorliegt, leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder Eigentümer der Vermögenswerte ist, die er während der Ehe erwirbt. Lediglich im Rahmen der Ehescheidung ist der Zugewinn, den das jeweilige Vermögen des Ehepartners erfahren hat, auszugleichen.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs werden das Anfangsvermögen und das Endvermögen des Ehepartners betrachtet. Der Zugewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen. Ein Zugewinn entsteht also immer dann, wenn das Endvermögen höher ist als das Anfangsvermögen.

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeit beim Eintritt in den Güterstand gehört hat (Tag der Eheschließung bzw. für die Eheleute, die im Beitrittsgebiet gelebt haben, der 3.10.1990, wenn die Eheschließung vor diesem Tag erfolgte).

Zum Anfangsvermögen gehört auch das Vermögen, das der Ehegatte von Todes wegen als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter erhalten hat. Nicht zum Anfangsvermögen gehören Schenkungen der

Ehegatten untereinander. Das Anfangsvermögen muss jeweils bewiesen werden. Dies kann durch entsprechende Belege erfolgen oder durch eidesstattliche Versicherung eines direkten Zeugen. Zeugen könne auch nahe Angehörige sein.

Das Endvermögen wird stichtagsbezogen ermittelt. Als Stichtag für das Endvermögen gilt der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wurde.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen als Zugewinnausgleich zu.

In dem Zusammenhang sich ergebende Fragen sollten unbedingt mit ihrer Anwältin besprochen und erörtert werden.

Benötige  ich einen Ehevertrag oder eine Trennungs- Scheidungsfolgenvereinbarung?

Ein Ehevertrag wird häufig während des Bestehens der Ehe oder unmittelbar vor Eheschließung abgeschlossen.

Um eine einvernehmliche Regelung für die Trennung oder nach der Ehescheidung herbeizuführen, ist es sinnvoll, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen, die ggf. notariell zu beurkunden wäre.

Die Trennungsvereinbarung sollte Trennungsdatum, Aufenthalt der Kinder für die Dauer der Trennung, die Frage des Umgangs mit dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, aber auch Verpflichtungen im Rahmen von Unterhaltsansprüchen (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) aufgenommen werden. Eine solche Vereinbarung sollte ebenfalls eine Aufstellung des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung und eventuelle Zugewinnausgleichsansprüche enthalten. Nicht erforderlich ist eine solche Vereinbarung, wenn kein Vermögen zu verteilen ist, kein Unterhalt zu zahlen ist und Hausrat und Ehewohnung bereits getrennt sind.

 

 

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