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Was muss ich bei der Errichtung eines Testamentes beachten

 

Das Testament muss, um Wirksamkeit zu erlangen, komplett handschriftlich verfasst werden

und sollte unter Angabe des Ortes datiert mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.

 

Sie können auch einem Notar mit der Beurkundung Ihres Testamentes beauftragen.

Das notarielle Testament hat unter anderem den Vorteil, dass nach dem Ableben des Testators,

ein Erbschein entbehrlich sein kann.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass testamentarischen Verfügungen auch gravierende steuerliche

Auswirkungen haben können.

Zur genauen Abklärung kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.

 

Letztwillige Verfügungen sollten in angemessenen Abständen

(z.B. bei veränderten Umständen oder vorsorglichalle 5 Jahre) auf ihre Zweckmäßigkeit

überprüft werden.

 

Erben

Bei der Nennung der Erben sollten Sie auf eine möglichst genaue Bezeichnung

(also Vor- und Zuname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, ggf. Geburtsort und aktueller Wohnort)

achten.

Falls Sie mehrere Personen benennen, können diese entweder „zu gleichen Anteilen“ erben oder

zu unterschiedlichen Anteilen. Schreiben Sie genau auf, welche Regelung Sie wünschen. 

Soll nur eine Person Alleinerbe werden, so vermerken Sie dies bitte anstelle der Anteile.

                                                                                                                                                                 

Enterbung, Pflichtteil

Durch die Erbeinsetzung entfällt das Recht auf den Pflichtteil der (enterbten) gesetzlichen Erben

nicht.

Um Streit um den Inhalt Ihres Testaments im Vorfeld auszuräumen, sollten Sie genau ausführen,

wenn Sie einen gesetzlichen Erben enterben wollen.

Ansonsten kann später der Eindruck entstehen, dass diese Person bloß „vergessen“ wurde.

                                                                                                                                                                                

Vermächtnis

Vermächtnisnehmer sind keine Erben.

Diese Personen haben gegen Ihre Erben lediglich einen Anspruch auf Herausgabe der

Vermächtnisgegenstände.

Bei der Bezeichnung der Gegenstände des Vermächtnisses sollten Sie detailliert vorgehen.

Es besteht auch die Möglichkeit ein Bild des Gegenstandes dem Testament anzufügen,

falls Sie unsicher sind, ob Ihre Beschreibung eindeutig ist. In dem Fall, sollten Sie jedoch

ausdrücklich vermerken, dass ein Bild beiliegt. In jedem Fall, sollten Sie unbedingt

aufschreiben, wo sich der Gegenstand befindet und erklären, ob Ersatz geschuldet wird,

wennsich der Gegenstand bei Ihrem Ableben nicht mehr im Nachlass befindet.

 

Widerruf

Auch wenn Sie bisher kein Testament oder ähnliche Verfügungen aufgesetzt haben:

Widerrufen Sie vorsorglich trotzdem.

So gehen Sie sicher, dass kein anderes Schriftstück (etwa ein Brief) später zum

Testament umgedeutet wird.

 

Wechselbezüglichkeit /Abänderungsmöglichkeiten

Bestimmte, in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen können

als sogenannte einseitige Verfügungen oder als sogenannte wechselbezügliche Verfügungen

getroffen werden.

Der Unterschied zwischen einseitig und wechselbezüglich getroffenen Verfügungen besteht darin,

dass

einseitige Verfügungen

von jedem Ehegatten jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden können, z.B. ohne dass der

andere Ehepartner davon erfährt.

Wechselbezügliche Verfügungen

zwischen den Ehegatten sind hingegen in ihrem Bestand voneinander abhängig und können zu

Lebzeiten beider Ehegatten nur gemeinsam abgeändert oder aufgehoben sowie einseitig nur in

besonderer Form widerrufen werden.

Nach dem Tod des Erstversterbenden können wechselbezügliche Verfügungen vom Überlebenden

nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden (sogenannte Bindungswirkung), es sei denn,

der Überlebende hat ein Abänderungsvorbehalt eingeräumt erhalten.

 

Aufbewahrung

Bewahren Sie das Testament an einem sicheren Ort auf.

Achten Sie jedoch darauf, dass das Testament auch gefunden werden kann

Im Zweifel können Sie das Testament auch bei dem für Sie zuständigen Nachlassgericht

(in der Regel das Amtsgericht) hinterlegen. Von dort wird ein Vermerk bei Ihrem

Geburtsstandesamt veranlasst.

Sie erhalten dann einen Hinterlegungsschein.

Im Fall Ihres Todes benachrichtigt das Standesamt das Nachlassgericht dann über das

Vorliegen des Testaments.

Im Zusammenhang mit der Verwahrung entstehen gesonderte Gerichtskosten.

 

Rechtswahl
Ab Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 gilt das Erbrecht des Ortes, an

dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Daher ist anzuraten, vorsorglich in jedem Testament

klarzustellen, dass das deutsche Recht im Zweifel gelten soll. Somit gehen Sie sicher, dass

die gewünschte Erbfolge und Nachlassverteilung vorgenommen wird.

Die Rechtswahl ist insbesondere dann wichtig, wenn der Erblasser viel Zeit im Ausland verbringt,

dort Immobilien besitzt oder sogar dauerhaft dort wohnt.

Falls Sie bereits jetzt als deutscher Staatsangehöriger nicht in Deutschland leben,

sollten Sie eine Rechtswahl treffen. Unter Umständen kann das Erbrecht in dem Land, in dem Sie

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für Sie vorteilhaft sein.

 

 

Zu weiteren ergänzenden Beratung stehe ich Ihnen gern in einer

persönlichen oder fernmündlichen Beratung zur Verfügung.

Beachten Sie dabei bitte, dass meine Beratung zu Gestaltungsfragen keine

steuerrechtliche Beratung beinhaltet.

Hierzu muss eine gesonderte Beratung durch Ihren Steuerberater erfolgen.

 

 

 

 

 

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