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Wann lebe ich getrennt?

Was getrennt leben bedeutet, hat der Gesetzgeber in § 1567 BGB selbst definiert.

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Es müssen also zwei Aspekte zusammenkommen:

Zum einen die Trennung der häuslichen Gemeinschaft und zum anderen die Absicht mindestens eines Ehegatten, nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft leben zu wollen.
Die Trennung der häuslichen Gemeinschaft kann entweder durch den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung oder durch getrennt leben innerhalb der Ehewohnung erfolgen.

Soll das Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung passieren, reicht es nicht aus, wenn die Partner getrennt schlafen und essen. Es ist vielmehr von Bedeutung, dass wechselseitig keinerlei Verrichtungen mehr füreinander vorgenommen werden. Das bedeutet, dass keiner mehr für den anderen einkaufen, waschen, bügeln, putzen, kochen  o. ä. darf. Nur ganz ausnahmsweise dürfen die Partner manche Dinge gemeinsam machen, wenn dies im Interesse gemeinsamer Kinder erforderlich ist und dies sich auf sachliche Kontakte beschränkt.

Bei der Trennung innerhalb der Ehewohnung muss auch darauf geachtet werden, dass die einzelnen Räume jeweils einem der Partner zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Bei nur ein Mal vorhandenen Räumen, wie Bad oder Toilette, muss die Nutzung zeitlich aufgeteilt werden. Um eine Trennung auch nach außen hin deutlich zu machen, sollten eventuell vorhandene gemeinsame Konten aufgelöst werden und jeder Ehepartner sollte ein eigenes Konto errichten, über das auch er allein die Verfügungsgewalt hat.

Es sollte kurzfristig bei der Bank klargestellt werden, dass bei gemeinsamen Konten eine Ausnutzung des Dispositionskredites nicht mehr eingeräumt wird und dass ggf. bei auf den eigenen Namen lautenden Konten die Verfügungsbefugnis des anderen Partners gestrichen wird.

Bezüglich der Trennung ist es wichtig, dass genaue Datum der Trennung zu dokumentieren, ggf. ist eine Vereinbarung über das Trennungsdatum oder eine schriftliche Anzeige, dass ab einem bestimmten Datum die Trennung erfolgen soll, notwendig.

Ein Zusammenleben der Ehepartner über einen kürzeren Zeitraum im Laufe des Trennungsjahres unterbricht dieses nicht unbedingt.

Das Zusammenleben sollte aber nicht allzu lange ausgedehnt werden, von den Gerichten ist entschieden worden, dass ein Zusammenleben über drei oder gar vier Monate hinaus nicht mehr als kurz angesehen werden kann.

Allerdings wird das Trennungsjahr nicht unterbrochen, wenn ein gemeinsamer Urlaub nochmals zu Aussöhnungszwecken unternommen wurde.

 

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